Nächste
Vorherige
Objekte

Datenschutzpolitik der EUA

Sprache ändern
Seite Zuletzt geändert 20.10.2023
10 min read
Die Datenschutzpolitik der EUA legt Leitlinien für den Umgang mit Daten fest. Damit soll gewährleistet werden, dass die EUA Daten auf einheitliche und transparente Weise behandelt. Die EUA strebt die Förderung des Austausches von Umweltdaten an. Wenn sie dem Austausch von Daten zustimmen, müssen Datenlieferanten sich darauf verlassen können, dass ihre Daten in allen Ländern und von allen Beteiligten ordnungsgemäß nach den gleichen Grundsätzen und Regeln behandelt, verbreitet und zitiert werden.
Bitte beachten Sie, dass nur das in englischer Sprache abgefasste Original der EUA-Datenpolitik rechtsverbindlich ist. Die Übersetzungen werden zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt und gewähren keinerlei Rechte bzw. es entstehen daraus keinerlei rechtsverbindliche Verpflichtungen.

Datenpolitik der Europäischen Umweltagentur (EUA)

Die EUA-Datenpolitik wurde am 20. März 2013 erstmals vom Verwaltungsrat verabschiedet und am 22. Februar 2018 aktualisiert.

Präambel

Die Politik enthält Leitlinien für den Umgang der EUA mit Daten. Damit ist gewährleistet, dass die Verarbeitung der Daten durch die EUA einheitlich und transparent erfolgt. Die EUA strebt die Förderung eines Austauschs von Umweltdaten an. Datenlieferanten, die einem Datenaustausch zustimmen, müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Daten aufgrund ähnlicher Grundsätze und Vorschriften in den Ländern und bei den Interessengruppen ordnungsgemäß behandelt, verbreitet und gewürdigt werden.

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG:

  1. Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur (EUA) und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET), 
  2. Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010
  3. Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) und die damit verbundenen Durchführungsbestimmungen,
  4. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates,
  5. Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie),
  6. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus) und Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft,
  7. Richtlinie 1996/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken,
  8. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG 
  9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste.

IN ANERKENNUNG:

  1. der Grundsätze des Gemeinsamen Umweltinformationssystems (SEIS) als gemeinsame Initiative der Europäischen Kommission, der EUA und der Mitgliedsländer der Agentur und von EIONET. In den Grundsätzen ist vorgesehen, dass Informationen:
    - so nahe wie möglich an ihrer Quelle verwaltet werden sollten;
    - einmal erhoben und dann für vielfältige Zwecke mit anderen ausgetauscht werden sollten, um den Meldepflichten problemlos nachkommen zu können;
    - für Endnutzer auf allen Ebenen für die Konzeption neuer Strategien zugänglich sein sollten;
    - zugänglich sein sollten, um Umweltvergleiche in einem angemessenen geografischen Maßstab anstellen zu können;
    - der breiten Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen sollten, um eine Beteiligung der Bürger zu ermöglichen und durch gemeinsame, kostenlose und offene Softwarestandards unterstützt werden sollten;
  2. der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), die sich mit den für Umweltanwendungen erforderlichen Geodaten befasst mit dem Ziel, einschlägige, harmonisierte und hochwertige geografische Informationen für die Erstellung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Strategien und Aktivitäten zur Verfügung zu stellen, die sich direkt oder indirekt auf die Umwelt auswirken. Mit der INSPIRE-Richtlinie werden harmonisierte Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und –diensten geschaffen und der Austausch von Geodatensätzen und –diensten zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft gefördert;
  3. der Arbeit der Gruppe für Erdbeobachtung (GEO), die über Beiträge ihrer Mitglieder und der beteiligten Einrichtungen (einschließlich der EUA) mit dem Aufbau des "Global Earth Observation System of Systems" (GEOSS) befasst ist. GEO erkennt ausdrücklich den Stellenwert des Datenaustauschs bei der Realisierung der GEOSS-Vision sowie die zu erwartenden gesellschaftlichen Vorteile an und hat die Grundsätze für die gemeinsame Datennutzung im Rahmen von GEOSS festgelegt;
  4. dessen, dass Europa durch Copernicus in der Lage ist, Erdbeobachtungen durchzuführen, und den Nutzern über Dienste zur systematischen Überwachung und Vorhersage des Zustands der Subsysteme der Erde Informationen zur Verfügung stellt. Mit Copernicus wird eine uneingeschränkte, offene und kostenlose Datenstrategie verfolgt.

IN WEITERER ANERKENNUNG:

  • die Aufgabe der EUA, umwelt- und klimabezogene Daten zu erfassen, zusammenzustellen und zu bewerten und deren Verbreitung sowie den Zugang zu diesen Daten zu steuern, die Aufgabe, Gutachten über die Qualität und Sensitivität der Umwelt sowie über Umweltbelastungen und Umweltauswirkungen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zu erstellen, um die Nutzung von Umweltdaten zu fördern und einheitliche Bewertungskriterien für diese Daten bereitzustellen, sowie die Weiterentwicklung und Aufrechterhaltung eines Referenzzentrums für Informationen über die Umwelt zu gewährleisten;
  • dass, die Kommission von diesen Informationen im Rahmen ihrer Aufgabe, für die Durchführung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und für deren Einhaltung Sorge zu tragen, Gebrauch macht.

EUA verabschiedet die GRUNDPRINZIPIEN DER DATENPOLITIK für den Austausch von Umweltdaten

ARTIKEL 1: GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Diese Politik umfasst Umweltdaten, die von der EUA erhoben, erfasst, verarbeitet und verbreitet werden, einschließlich der Datenströme im Rahmen von EIONET. Von daher bezieht die Strategie auch Daten im Besitz der EUA sowie Daten anderer mit ein. Viele der der EUA zur Verfügung gestellten Primärdaten fallen unter die Kategorie von Daten, die sich im Besitz anderer Organisationen befinden, insbesondere in den EUA-/EIONET-Mitglieds- und Kooperationsländern. Ausgehend von diesen Primärdaten werden im Rahmen der Aufgaben der EUA Datenprodukte mit hohem Mehrwert geschaffen. Dieser Prozess kann auch für andere Organisationen oder Prozesse, denen diese Daten als Quellen und somit als Beitrag zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, einen zusätzlichen Nutzen darstellen.

ARTIKEL 2: ZIELE

Die Ziele der Datenstrategie sind die Unterstützung, Förderung und Aktivierung

  • der ständigen Verfügbarkeit der aktuellen Daten und der Verwaltung von Langzeitbeobachtungen,
  • der umfassenderen Verwertung, Weiterverwendung und Rekombination von Daten aus unterschiedlichen Quellen in anderen Zusammenhängen und Medien als in denjenigen, für die sie ursprünglich in Auftrag gegeben wurden,
  • des uneingeschränkten, kostenlosen und offenen Zugangs zu allen Arten von Daten, soweit dies möglich ist, wobei die Vielfalt der Geschäftsmodelle und Datenbesitzverhältnisse, die die Erstellung dieser Daten ermöglichen, anerkannt und geachtet wird,
  • des Schutzes der Integrität, Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Umweltdaten, Analysen und Vorhersagen,
  • der Anerkennung von Datenlieferanten und ihrer geistigen Eigentumsrechte bei Zitatierung und Datenlizenzen,
  • der Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften und staatlicher Leitlinien zur Verwaltung und Verbreitung von Umweltinformationen,
  • der Umsetzung von INSPIRE, der SEIS-Grundsätze, von GMES / Copernicus und der Grundsätze für die gemeinsame Datennutzung im Rahmen von GEOSS,
  • der Interoperabilität und der Anwendung europäischer oder internationaler Normen und Standards,
  • der Nutzung von Daten, die im Rahmen des Crowdsourcing oder der Bürgerbeteiligung in der Wissenschaft (Citizen Science) gewonnen wurden,
  • der Anerkennung der Datenqualität über Verfahren der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, wie sie im Qualitätsmanagementsystem (QMS) der Agentur dokumentiert sind. Dies gilt jedoch nicht für Daten, die im Rahmen des Crowdsourcing erhoben wurden,
  • der Veröffentlichung entsprechender Metadaten,
  • der Verwaltung und des Austauschs von Daten aus von der EU geförderten Forschungsprojekten.

ARTIKEL 3: BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR DIE EUA

Die EUA erwartet von den Datenlieferanten, dass sie den Grundsatz einhalten, wonach alle Daten und Produkte, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, für öffentliche Einrichtungen uneingeschränkt zugänglich sein und diese Daten auch anderen mit möglichst wenig Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden sollten.

Der Datenlieferant muss eindeutige Angaben zu den Rechten des geistigen Eigentums, zu den Bedingungen für die Nutzung bzw. Weiterverwendung einschließlich der statistischen Vertraulichkeit sowie zu Qualitätsaussagen in Metadateninformationen für jede Kategorie von Daten (Metadaten, Raster-/Bilddaten) machen.

Die EUA akzeptiert und fördert Daten, die im Rahmen des Crowdsourcing oder der Citizen Science bereitgestellt werden. Die EUA wird diese Kategorie von Daten in ihren Produkten und Dienstleistungen verwenden, sofern sie dies für angebracht erachtet, und dabei den vorliegenden Informationen über die Datenqualität Rechnung tragen.

ARTIKEL 4: ZUGANG ZU UND WEITERVERTEILUNG VON DATEN

Der Zugang zu Daten erstreckt sich sowohl auf den technischen Zugang als auch auf die Regeln, die die Art und Weise erläutern, wie dieser Zugang in Anspruch genommen werden darf.

Die von der EUA geschaffenen Produkte gelten als öffentliches Gut; sie werden, sofern dies möglich ist, anderen uneingeschränkt, kostenlos und offen zur Verfügung gestellt.

Alle der EUA vorliegenden Daten werden mit der geringstmöglichen Verzögerung und unentgeltlich zur Verfügung gestellt, es sei denn,

  • es gelten Einschränkungen aufgrund verbindlicher Vorschriften einschließlich internationaler Verträge, des Unionsrechts und nationaler Rechtsvorschriften einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, der statistischen Vertraulichkeit, des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums sowie des Schutzes der nationalen Sicherheit (d. h. der Sicherheit des Staates), der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,
  • den von der EUA bereitgestellten Daten liegt eine Datenlizenz bei. Für Daten, die der EUA ursprünglich von Dritten übermittelt wurden, können eigene Vereinbarungen über den Datenzugang sowie Lizenzbedingungen gelten, die mit der EUA vereinbart werden und Einschränkungen bezüglich der Art und Weise oder des Zeitpunkts enthalten, wie bzw. wann die EUA Daten anderen bereitstellen kann,
  • der Antrag auf Zugriff auf die Daten übersteigt die Kapazitäten der EUA bei der Datenbearbeitung.

Die EUA wird sich bemühen, den Zugang zu den Primärdaten, die den Produkten und Dienstleistungen der EUA zugrunde liegen, zu ermöglichen, und zwar für:

  • die von der EUA gehaltenen Daten, die sich im Besitz anderer befinden,
  • die von der EUA gehaltenen Daten, die angepasst, kombiniert oder harmonisiert wurden (beispielsweise, damit sie einen gesamteuropäischen Geltungsbereich abdecken),
  • Daten, die sich bei anderen Einrichtungen befinden, von diesen verwaltet werden und öffentlich zugänglich sind oder verteilt wurden, beispielsweise bei nationalen Behörden in Einklang mit den SEIS-Grundsätzen,
  • Daten, für die bei der EUA der Zugang beantragt wurde, etwa, um als Datenlieferant für Dritte (z. B. Europäische Kommission, Copernicus-Dienste, FuE-Projekte, andere staatliche Behörden) zu fungieren.

Die Daten werden über Such-, Darstellungs- und nach Möglichkeit auch über Downloaddienste, die mit den gängigen Normen von ISO, OGC, INSPIRE und anderen maßgeblichen Normungsorganisationen übereinstimmen, zur Verfügung gestellt. Die EUA wird die Daten halten, sofern sie dies für erforderlich hält, und wird versuchen, Metainformationen für alle Daten zur Verfügung zu stellen. Soweit nicht anders angegeben, werden Datensätze auf der Basis einer Offenen-Standard-Lizenz, wie etwa einer ODC-By-Lizenz oder Ähnlichem, verbreitet.

ARTIKEL 5: ANGABE VON DATENQUELLEN

Standardmäßig wird die EUA die Datenquelle angeben. Gegebenenfalls kann die EUA über die Aufnahme der Logos der Datenlieferanten usw. Möglichkeiten für einen Markenaufbau anbieten. Es müssen alle Arten der Datenverwendung – vom Crowdsourcing bis zur Bürgerwissenschaft – von der EUA eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Die EUA kann Benchmarkings zur Bereitstellung der Daten im Hinblick auf Leistungsfähigkeit und Qualität durchführen und veröffentlichen. 

ARTIKEL 6: GEWÄHRLEISTUNG

Die Daten der EUA werden den Nutzern „wie besehen“ und ohne jede ausdrückliche oder stillschweigende Garantie - einschließlich zur Qualität und Eignung für einen beliebigen Zweck - zur Verfügung gestellt.

ARTIKEL 7: QUALITÄT

Die Hauptverantwortung für die Qualität der von ihnen erzeugten und verbreiteten Daten liegt bei den Datenlieferanten. Für die von ihr selbst erzeugten Daten bemüht sich die EUA, hochwertige Metadaten zu veröffentlichen, ggf. einschließlich Informationen zu Transparenz, Genauigkeit, Relevanz, Aktualität, Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit.

ARTIKEL 8: ÜBERPRÜFUNG

Technologische Umstellungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie wirken sich innovativ auf die Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von Daten aus. Diese Datenstrategie ist so ausgelegt, dass diese Möglichkeiten geprüft und in Anspruch genommen werden können. Damit die Vorteile dieser Entwicklungen auch voll und ganz genutzt werden können, wird die Strategie einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen.

Anhang 1 der EUA-Datenpolitik: Begriffsbestimmungen

  1. „Uneingeschränkt, offen und kostenlos zugänglich“ bedeutet vollständig, diskriminierungsfrei und unentgeltlich.
  2. „Unentgeltlich“ in Zusammenhang mit diesem Dokument bedeutet nicht mehr als die Kosten der Vervielfältigung und Übermittlung der Daten, ohne dass Kosten für die Daten selbst entstehen.
  3. „Umweltdaten“ werden definiert als einzelne Posten oder Datensätze (sowohl digital als auch analog), die üblicherweise durch Messung, Beobachtung oder Modellierung der natürlichen Welt und der Auswirkungen des Menschen darauf erzeugt werden. Dies umfasst auch Daten, die über komplexe Systeme generiert werden, etwa Algorithmen zur Informationsgewinnung, Datenassimilierungstechniken und der Einsatz von Modellen.
  4. „Nutzer“ bedeutet Nutzer, die über EUA-Verbreitungsplattformen auf EUA-Daten zugreifen.
  5. „Produkte und Dienstleistungen“ sind alle Informationen, die sich aus der Umwandlung oder Verarbeitung von Daten in Form von Bewertungen, webgestützten Diensten, Bildern, Grafiken, Text oder Dateien ergeben, in die fundiertes Know-how eingeflossen ist. Sie gehen normalerweise mit einer Wertschöpfung einher.
  6. „Weiterverteilung“ bedeutet die Verbreitung an Dritte, die nicht Ersteller der Daten und Produkte sind.
  7. „Weiterverwendung“ bedeutet die Nutzung von Daten und Dokumenten staatlicher Stellen durch natürliche oder juristische Personen zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken mit Ausnahme des ursprünglichen Zwecks im Rahmen ihres Öffentlichkeitsauftrags, für den die Daten und Dokumente erstellt wurden. Der Austausch von Daten und Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen, der ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags erfolgt, stellt keine Weiterverwendung dar.

 

Sie können die EUA-Datenpolitik auf englisch auch als pdf-Dokument herunterladen.

Permalinks

Geographic coverage

Stichwörter

abgelegt unter:
abgelegt unter: data management
Dokumentaktionen